Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Regelungszweck
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Zuordnung von Besteuerungsrechten an Unternehmensgewinnen. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 bildet die grundlegende Vorschrift im Hinblick auf die Zuordnung von Besteuerungsrechten an Unternehmensgewinnen. Danach sind Gewinne eines Unternehmens, das eine in einem Vertragsstaat ansässige Person betreibt, grundsätzlich nur in deren Ansässigkeitsstaat zu besteuern (vgl. Rz. 65). Dies gilt selbst für den Fall, dass die Gewinne durch eine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat erwirtschaftet wurden. Einzelheiten der Besteuerung von Unternehmensgewinnen im Ansässigkeitsstaat regelt dessen innerstaatliches Recht (vgl. Rz. 35 und 37). Übt das in einem Vertragsstaat ansässige Unternehmen seine Tätigkeit allerdings im anderen Vertragsstaat durch eine Betriebsstätte aus, sieht Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ein Besteuerungsrecht auf Unternehmensgewinne durch den anderen Vertragsstaat (Betriebsstättenstaat) vor (vgl. Rz. 66 f.).