Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Innerstaatliches Recht
a) Beschränkung der Steuerpflicht
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Verhältnis zur unbeschränkten Steuerpflicht. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 normiert für Unternehmensgewinne ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats („können nur in diesem Staat besteuert werden“). Dem anderen Vertragsstaat wird, soweit in seinem Hoheitsgebiet keine Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 begründet wird, das Recht zur Besteuerung entzogen. Ob überhaupt und in welcher Höhe der Ansässigkeitsstaat von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht und folglich die Unternehmensgewinne tatsächlich besteuert, regelt alleine sein innerstaatliches Recht. Dies betrifft nach deutschem Verständnis insbesondere die Definition der unbeschränkten Steuerpflicht, den Umfang der Besteuerung, die Abgrenzung der steuerpflichtigen von den steuerfreien Einnahmen, die Definition der abzugsfähigen Betriebsausgaben sowie die S. 470 weitere Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens. Die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie die konkrete Ermittlung des steuerlichen Einkommens sind nicht Regelungsgegenstand des Art. 7, sie w...