Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Diskriminierungsverbot
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Allgemeines. Art. 24 enthält einen eigenen abkommensrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Nichtdiskriminierung, der neben den Diskriminierungsverboten des AEUV anwendbar ist Beide Kategorien von Diskriminierungsverboten weisen zahlreiche Unterschiede auf. Davon unabhängig kann es zu gegenseitigen Wechselwirkungen zwischen dem EU-rechtlichen Diskriminierungsschutz und Art. 24 kommen. So ist etwa einerseits denkbar, dass die Beseitigung der von einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift ausgehenden EU-rechtlichen Diskriminierung zugleich einen Verstoß gegen das abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot beseitigt. Andererseits kann die Anwendung der abkommensrechtlichen Diskriminierungsverbote einen Verstoß gegen EU-Recht verhindern, ohne übermäßig in die Souveränität der Mitgliedstaaten einzugreifen (sog. Subsidiaritätsprinzip).
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Inbound-Meistbegünstigung. Die Vermeidung einer abkommensrechtlichen Diskriminierung wird dabei vielfach vor dem Hintergrund der sog. „Meistbegünstigung“ diskutiert. Der BFH hat allerdings in ständiger Rspr. eine allgemeine Drittwirkung v...