Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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5. Gewinnabgrenzung bei Einkaufstätigkeiten (Abs. 5)
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Unveränderter Wortlaut seit 1963. Art. 7 Abs. 5, welcher die Gewinnabgrenzung beim Einkauf von Gütern und Waren durch eine Betriebsstätte betrifft (vgl. Rz. 236 ff.), blieb von 1963—2008 unverändert. Die Vorschrift ist im Rahmen des „Updates 2010“ entfallen, da sie nach Auffassung der OECD nicht mit dem „Functionally Separate Entity Approach“ vereinbar ist (vgl. Art. 7 Rz. 43 OECD-MK 2010).