Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
215
USA als Wohnsitzstaat. Die USA wenden auf Einkünfte, die nach Art. 6 DBA-USA in Deutschland besteuert werden können, die Steueranrechnungsmethode an (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-USA).
216
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland stellt Einkünfte aus in den USA belegenem unbeweglichen Vermögen nach Art. 23 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 und 2 DBA-USA unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Besteuerung frei. Nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. b 2. Alt. DBA-USA erfolgt keine Freistellung, wenn die USA die Einkünfte nach dem Abkommen zwar besteuern können, aber dies nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht tun (Subject-to-Tax-Klausel). S. 454