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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

2. Konsequenzen

213

Schiffe, die nicht Seeschiffe sind. Der Negativkatalog zur Bestimmung des abkommensrechtlich relevanten unbeweglichen Vermögens bezieht sich somit nur auf Seeschiffe. Sind Schiffe anderer Art (z.B. Binnenschiffe) unbewegliches Vermögen nach dem innerstaatlichen Recht des Anwenderstaates, kann es insofern zu Qualifikationskonflikten kommen. Allerdings geht für die Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen Art. 8 DBA-USA vor.

214

Zweigniederlassungssteuer (Branch-Profits-Tax). Art. 10 Abs. 9 DBA-USA ermöglicht den USA die Erhebung einer Zweigniederlassungssteuer auf Einkünfte aus der Nutzung von in den USA belegenen unbeweglichen Vermögens, welche eine deutsche Gesellschaft erzielt und die nicht einer US-Betriebsstätte zuzurech S. 453 nen sind. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft der Nettobesteuerung und nicht einer Abzugssteuer vom Bruttobetrag unterliegt, d.h. dass die Einkünfte im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit in den USA stehen bzw. auf Antrag des Stpfl. als solche behandelt werden. Die US-Abzugssteuer darf 5 % der Bruttomieten nicht übersteigen...

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