Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
205
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DBA-Spanien 2011. Der Begriff „natürliche Ressourcen“ sollte im Sinne von Bodenschätzen zu verstehen sein. Eine materiell-rechtliche Abweichung von der Regelung in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA liegt insofern nicht vor.
206
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DBA-Spanien 2011. Es werden nur See- und Binnenschiffe sowie Luftfahrzeuge aus der Definition des unbeweglichen Vermögens herausgenommen; Schiffe anderer Art können abkommensrechtlich unbewegliches Vermögen sein, wenn sie nach dem innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaats als solchen gewertet werden. Aus deutscher Sicht sind Schiffe, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, unbewegliches Vermögen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
207
Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 DBA-Spanien 2011. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass der Belegenheitsstaat Einkünfte aus der Nutzung unbeweglichen Vermögens auch dann besteuern kann, wenn die Nutzung aufgrund des Eigentums an Aktien oder ähnlichen Anteilen erfolgt. Dadurch wird verhindert, S. 452 dass durch die Zwischenschaltung einer juristischen Person das Besteuerungsr...