Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Verteilungsnormen
136
Befugnis zur freien Aufteilung der Besteuerungsrechte entbindet nicht von diskriminierungsfreier Ausübung dieser Besteuerungsrechte. Ausgehend von dem Umstand, dass es keinen EU-rechtlichen Bedenken begegnet, wenn jeder Vertragsstaat die Besteuerung des Welteinkommens für sich beansprucht (vgl. Rz. 133 ff.), ist es nur konsequent, dass das EU-Recht auch keine Kriterien dafür enthält, wie die Aufteilung dieses Besteuerungsrechts zwischen den Vertragsstaaten zu erfolgen hat. Es entspricht ständiger Rspr. des EuGH, „dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen“ (vgl. die Nachweise in Rz. 122). Und: Insoweit „ist es für die Mitgliedstaaten nicht sachfremd, sich an der internationalen Praxis und den von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten MA zu orientieren.“ Letztlich bringt der EuGH zum Ausdruc...