Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
191
Art. 6 Abs. 1 DBA-Russland. Eine materiell-rechtliche Abweichung liegt insofern nicht vor.
192
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DBA-Russland. Die Regelung beruht auf der Eigenständigkeit des Bodenrechts in Russland. Eine inhaltliche Abweichung vom Verständnis dieser Rechte als grundstücksgleiche Rechte sollte damit nicht verbunden sein.