Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
175
Keine Verweisung auf das Recht des Belegenheitsstaats. Die fehlende Qualifikationsverkettung führt dazu, dass sowohl Ansässigkeitsstaat als auch Belegenheitsstaat das unbewegliche Vermögen nach ihrem nationalen Recht bestimmen (vgl. Art. 2 Abs. 2 DBA-Niederlande a.F.). Daraus können Doppelbesteuerungen oder weiße Einkünfte folgen.
176
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Das DBA-Niederlande a.F. erstreckt die Einbeziehung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf Einkünfte aus Nebenbetrieben (z.B. Weiterverarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Produkte, Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen). Bzgl. Traktatländereien haben Deutschland und die Niederlande eine Verständigungsvereinbarung getroffen, wonach Einkünfte, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Landwirt aus Grundbesitz, welcher im Grenzgebiet auf der Seite des anderen Vertragsstaats belegen ist, erzielt, im Belegenheitsstaat besteuert werden. Aus Vereinfachungsgründen werden bei der Besteuerung im Belegenheitsstaat die vom Ansässigkeitsstaat ermittelten (Teil-)Betriebserge...