Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
159
Allgemeines. Art. 4 DBA-Luxemburg a.F. weicht erheblich von Art. 6 OECD-MA ab. Die Regelung enthält weder eine eigenständige Begriffsdefinition des unbeweglichen Vermögens noch einen Verweis auf das jeweilige Recht des Belegenheitsstaats zur Qualifikation des unbeweglichen Vermögens (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 OECD-MA). Es fehlt auch ein dem Art. 6 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA entsprechender Positiv- und Negativkatalog. Schließlich fehlt eine dem Art. 6 Abs. 4 OECD-MA entsprechende Vorschrift, die einen Vorrang des Belegenheitsprinzips für Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit bzw. selbstständiger Arbeit anordnet.
160
Art. 4 Abs. 1 DBA-Luxemburg a.F. Art. 4 Abs. 1 DBA-Luxemburg a.F. enthält anstelle der Einbeziehung der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einen Klammerzusatz, mit dem das Zubehör erfasst wird. Außerdem regelt Abs. 1 durch die Formulierung „hat der andere Staat das Besteuerungsrecht“ das ausschließliche Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaats.
161
Art. 4 Abs. 2 DBA-Luxemburg a.F. Art. 4 Abs. 2 DBA-Luxemburg a.F. entspricht im ...