Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. DBA-Japan 2015
146
Art. 6 Abs. 1, 3 und 4 DBA-Japan. Die Vorschriften entsprechen den Regelungen in Art. 6 OECD-MA.
147
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DBA-Japan. In Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DBA-Japan 2015 wird statt des Begriffs der „anderen Bodenschätze“ der Ausdruck „andere natürliche Ressourcen“ verwandt. Aus der unterschiedlichen Begrifflichkeit ergeben sich keine inhaltlichen Abweichungen zu Art. 6 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA.
148
Japan als Wohnsitzstaat. Japan als Wohnsitzstaat rechnet die deutsche Steuer auf Einkünfte aus in Deutschland belegenem unbeweglichen Vermögen auf die japanische Steuer an (Art. 22 Abs. 1 DBA-Japan 2015).
149
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt die Freistellung unter Progressionsvorbehalt von Einkünften aus in Japan belegenem unbeweglichem Vermögen, unabhängig davon, ob diese Einkünfte in Japan tatsächlich besteuert werden (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a und b DBA-Japan 2015). Subject-to-Tax-Klauseln und Switch-over-Klauseln bei Qualifikationskonflikten sind zu beachten (Art. 22 Abs. 2 Buchst. e DBA-Japan 2015).