Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Nr. 4 des Protokolls. Die Regelung der Nr. 4 des Protokolls betrifft nur Italien als Ansässigkeitsstaat. Die deutsche Steuerbemessungsgrundlage ist dann maßgebend, wenn sie für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Durch die Regelung sollten unzumutbare Härten für in Italien ansässige Personen mit deutschem Immobilienvermögen vermieden werden, die sich aus dem Übergang der Freistellungsmethode nach dem DBA-Italien 1925 zur Anrechnungsmethode nach dem DBA-Italien 1989 ergeben konnten. Es muss sich um eine positive Bemessungsgrundlage für die deutsche Besteuerung (z.B. laut deutschem Steuerbescheid) handeln. Die Übernahme eines negativen Wertes oder eines Nullwertes — mangels Besteuerung in Deutschland — kommt nicht in Betracht.