Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Indien als Wohnsitzstaat. Indien als Wohnsitzstaat gewährt für Einkünfte aus in Deutschland belegenem unbeweglichem Vermögen die Anrechnung der deutschen Steuer auf die indische Steuer (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 DBA-Indien).
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Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt die Freistellung unter Progressionsvorbehalt von Einkünften aus in Indien belegenem unbeweglichen Vermögen, unabhängig davon, ob diese Einkünfte in Indien tatsächlich besteuert werden (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 und 2 DBA-Indien; Nr. 6 Buchst. a des Schlussprotokolls).