Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Art. 5 DBA-Indien. In Art. 5 DBA-Indien wird als Betriebsstätte auch definiert „eine Farm, eine Plantage oder ein anderer Ort, an dem eine landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, plantagenwirtschaftliche oder verwandte Tätigkeit ausgeübt wird“ (Art. 5 Abs. 2 Buchst. h DBA-Indien). Daraus ergibt sich, dass Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als Unternehmensgewinne i.S. des Art. 7 DBA-Indien und nicht als Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen behandelt werden.