Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Frankreich als Wohnsitzstaat. Frankreich als Wohnsitzstaat vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung. Die anzurechnende deutsche Steuer ist auf den Betrag der französischen Steuer begrenzt, der nach den steuerlichen Vorschriften Frankreichs auf diese Einkünfte entfällt (Art. 20 Abs. 2 Buchst. a Satz 4 Doppelbuchst. cc DBA-Frankreich a.F.; Art. 20 Abs. 2 Buchst. a Satz 4 Doppelbuchst. bb DBA-Frankreich 2015). Diese Vorschrift widerspricht dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 DBA-Frankreich, welcher dem Belegenheitsstaat bereits das ausschließliche Besteuerungsrecht zuweist.
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Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt grundsätzlich für Einkünfte aus in Frankreich belegenem unbeweglichem Vermögen Freistellung unter Progressionsvorbehalt (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 und 2 DBA-Frankreich).