Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Unbewegliches Vermögen im Ansässigkeitsstaat
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Identität zwischen Belegenheits- und Wohnsitzstaat. Ist das unbewegliche Vermögen Teil einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte, liegt es aber in dem Vertragsstaat, in dem auch der Einkünftebezieher ansässig ist (z.B. in Deutschland belegenes vermietetes Bürogebäude eines grenzüberschreitenden Betriebs mit Betriebstätte in den Niederlanden), liegt kein Fall des Abs. 4 vor. Auch Art. 7 Abs. 1 kommt nicht zur Anwendung, weil die Einkünfte ihrer Art nach unter Art. 6 Abs. 2 zu subsumieren sind (Art. 7 Abs. 4 OECD/MA 2010). Nach der Auffangvorschrift des Art. 21 Abs. 1 liegt das Besteuerungsrecht in diesen Fällen beim Ansässigkeitsstaat.