Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Belegenheitsprinzip gilt auch für im Rahmen eines Unternehmens genutztes unbewegliches Vermögen. Abs. 4 bestimmt, dass das Belegenheitsprinzip auch für im Rahmen eines Unternehmens genutztes unbewegliches Vermögen gilt. Damit soll gewährleistet werden, dass unbewegliches Vermögen in jedem Fall im Belegenheitsstaat besteuert wird, unabhängig davon, ob im Belegenheitsstaat eine Betriebsstätte (oder eine feste Einrichtung nach Art. 14 a.F.) existiert bzw. ob das unbewegliche Vermögen zu einer dort belegenen Betriebsstätte gehört (vgl. Art. 6 Rz. 4 Satz 2 OECD-MK). Das Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaats soll erhalten bleiben, und zwar sowohl für den Fall, dass der andere Staat die Gewinne des Unternehmens nicht nach Art. 7 besteuern darf, als auch für den Fall, dass das unbewegliche Vermögen in einer Betriebsstätte im Belegenheitsstaat gehalten wird (Vermittlung durch die Betriebsstätte; vgl. Art. 6 Rz. 4 Satz 1 a.E. OECD-MK). Denn die wirtschaftliche Zugehörigkeit grundstücksbezogener Einkünfte zum Belegenheitsstaat wird durch die Tatsache, dass das Grundstück zum ...