Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Negativkatalog (Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2)
81
Auslegungskriterien. Schiffe und Luftfahrzeuge sind ausdrücklich aus dem „unbeweglichen Vermögen“ ausgenommen. Insofern wird der Verweis auf das innerstaatliche Recht des Belegenheitsstaats eingeschränkt. Da es sich um eine Negativabgrenzung handelt, macht eine Auslegung der Begriffe „Schiffe“ und „Luftfahrzeuge“ nach dem Recht des Belegenheitsstaats keinen Sinn. Insofern gilt die allgemeine Regel des Art. 3 Abs. 2, wonach ein Rückgriff auf das Recht des jeweiligen Anwenderstaats erfolgt. Dabei geht es ausschließlich um die Nutzungsüberlassung von Schiffen und Luftfahrzeugen; Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen und Luftfahrzeugen fallen in den Anwendungsbereich von Art. 8. Hierzu gehört auch die Vercharterung eines vollständig ausgerüsteten und bemannten Schiffes. Für die reine Vermietung (Bare-Boat-Charter) dürften Einkünfte nach Art. 7 Abs. 1 oder Art. 21 Abs. 1 in Betracht kommen.
82
Schiffe. Schiffe sind alle auf und unter dem Wasser sich bewegenden oder bewegte Transportmittel. Sie gehören nach deutschem Steuerrecht nur dann zu...