Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Anwendung der allgemeinen EU-rechtlichen Grundsätze auf DBA
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Grundsatz. Nach deutschem Rechtsverständnis erlangen DBA als völkerrechtliche Verträge durch ein entsprechendes Zustimmungsgesetz den Rang einfachen Bundesrechts (vgl. Rz. 71 ff.). Es kann deshalb im Ausgangspunkt nicht zweifelhaft sein, dass mit EU-Recht kollidierendes DBA-Recht ebenso wie anderes einfaches Steuerrecht von den in Rz. 119 f. dargestellten Rechtswirkungen des EU-Rechts betroffen ist. Auch im Verhältnis zu zwischen den Mitgliedstaaten abgeschlossenen DBA genießt das Unionsrechts also Anwendungsvorrang (zu Drittstaaten s. Rz. 123 ff.).
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Aber: Partielle grundfreiheitliche Immunisierung der DBA. Diesem einfachen Befund steht jedoch der Umstand gegenüber, dass nach der ständigen Rspr. des EuGH „die Mitgliedstaaten befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen.“ Dabei können sie die in der völkerrechtlichen Besteuerungspraxis befolgten Kriterien und insbesondere das OECD-Musterabkommen heranziehen...