Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Besteuerungsrecht des Quellenstaats
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Können besteuert werden. Dem Quellenstaat wird das volle Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dem unbeweglichen Vermögen belassen, jedoch nicht das ausschließliche Besteuerungsrecht zugewiesen. Ob der Quellenstaat das Besteuerungsrecht durch tatsächliche Besteuerung wahrnimmt, steht ihm frei. Der Ansässigkeitsstaat wird in seinem Besteuerungsrecht durch Art. 6 Abs. 1 nicht beschränkt. Eine solche Beschränkung kann sich nur aus dem Methodenartikel ergeben (vgl. Art. 23A/B).