Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Unmittelbare Geltung und Anwendungsvorrang des EU-Rechts
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Unmittelbare Geltung. Das Verhältnis des EU-Rechts zum nationalen Recht ist durch die Grundsätze der unmittelbaren Geltung und des Vorrangs des Unionsrechts geprägt. Unmittelbare Geltung bedeutet, dass S. 53 das EU-Recht ohne „Umweg“ zu geltendem Recht in allen Mitgliedstaaten wird. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob dem einzelnen Marktteilnehmer durch das EU-Recht ein (ggf. einklagbares) Recht verliehen wird. Insofern geht es um eine unmittelbare Wirkung des Unionsrechts. Der EuGH hat diese Kraft insbesondere dem Primärrecht zuerkannt. So begründen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV, die Grundfreiheiten des AEUV (Warenverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsverkehrsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit) und die Unionsgrundrechte (Art. 6 Abs. 1, 3 EUV) subjektive Rechte zugunsten des Einzelnen, sodass sich dieser unmittelbar hierauf berufen kann. Gleiches gilt für umsetzungsbedürftige RL, soweit deren Umsetzung zeitlich oder inhaltlich nicht ordnungsgemäß...