Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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XIV. Spanien (2011)
163
Abkommen i.S.d. BEPS-MLI (CTA). Das DBA-Spanien (2011) ist vom BEPS-MLI umfasst (CTA). Der von Deutschland eingeschlagene Weg der bilateralen Revision des DBA war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht vollzogen. Deutschland beabsichtigt das MLI mit dem BEPS-MLI-AnwG umzusetzen. Diess befand sich zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch im Referentenentwurf. Es enthält in Bezug auf Betriebsstätten Regelungen zum Negativkatalog (§ 11 Nr. 7 BEPS-MLI-AnwG, Art. 13 Abs. 2 BEPS-MLI-UmsG), zur Missbrauchsvermeidung bei niedrig besteuerten Drittstaatenbetriebsstätten ((§ 11 Nr. 6 BEPS-MLI-AnwG, Art. 10 Abs. 1—3 BEPS-MLI-UmsG) sowie zum PPT (§ 11 Nr. 3 BEPS-MLI-AnwG, Art. 7 Abs. 1 BEPS-MLI-UmsG).
163.1
Missbrauchsbekämpfung für niedrig besteuerte, in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten (Art. 10 Abs. 1—3 BEPS-MLI, Art. 29 Abs. 8 OECD-MA (2017)). Die Regelung zur Missbrauchsbekämpfung für niedrig besteuerte, in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten (Art. 10 Abs. 1—3 BEPS-MLI, Art. 29 Abs. 8 OECD-MA (2017)) soll mit § 11 Nr. 5 BEPS-MLI-AnwG umgesetzt werden (siehe Art. 29 Rz. 33 ff.).