Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Frankreich (1959/1969/1989/2001/2015)
120
Abkommen i.S.d. BEPS-MLI (CTA). Das DBA-Frankreich (2015) ist vom BEPS-MLI umfasst (CTA). Frankreich hat das Abkommen bereits ratifiziert und am der OECD notifiziert. Aus dessen Sicht tritt das BEPS-MLI zum in Kraft. Deutschland beabsichtigt, das MLI mit dem BEPS-MLI-AnwG umzusetzen. Diess befand sich zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch im Referentenentwurf. In Bezug auf Art. 5 ist nur § 5 Nr. 2 BEPS-MLI-AnwG von Bedeutung. Dieser setzt nur den PPT (siehe Rz. 45) um. Im Übrigen bleiben die Regelungen des DBA 2001 unverändert.
121
Bau- und Montagebetriebsstätten (Art. 5 Abs. 3 OECD-MA (2017)). Frankreich möchte das spezielle Verbot der Aufteilung von Verträgen im Bau- und Montagebereich i.S.v. Art. 14 BEPS-MLI, welches qualifizierte Anwesenheitszeiten von über 30 Tagen im Quellenstaat für Zwecke der Fristberechnung einbezieht (s. Rz. 32), anwenden. Es kommt jedoch im Verhältnis zu Frankreich nicht zur Anwendung, da Deutschland am von seinem Vorbehaltsrecht gem. Art. 14 Abs. 3 Buchst. a BEPS-MLI Gebrauch gemacht hat. Die Antimissbrauchsre...