Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. China (1985)
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Abkommen i.S.d. BEPS-MLI (CTA). Das DBA-China (2014) ist vom BEPS-MLI umfasst (CTA). Der von Deutschland eingeschlagene Weg der bilateralen Revision des DBA war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht vollzogen.
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Bau- und Montagebetriebsstätten (Art. 5 Abs. 3 OECD-MA (2017)). Das spezielle Verbot der Aufteilung von Verträgen im Bau- und Montagebereich i.S.v. Art. 14 BEPS-MLI, welches qualifizierte Anwesenheitszeiten von über 30 Tagen im Quellenstaat für Zwecke der Fristberechnung einbezieht (s. Rz. 32 ff.), kommt im Verhältnis zu China nicht zur Anwendung, da beide Staaten am von ihrem Vorbehaltsrecht gem. Art. 14 Abs. 3 Buchst. a BEPS-MLI Gebrauch gemacht haben. Die Antimissbrauchsregel i.S.v. Art. 29 Abs. 9 OECD-MA (2017) bzw. Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 BEPS-MLI (s. Rz. 28) kommt wegen des Vorbehalts Deutschlands in Art. 7 Abs. 15 Buchst. b BEPS-MLI nicht zur Anwendung, da Art. 29 Abs. 1 DBA China (2014) bereits eine entsprechende Missbrauchsklausel enthält. Für die Betriebsstättenbesteuerung im Verhältnis zu China bedeutet dies, dass die rechtliche Aufteilung wirtschaftlich einheitlicher Täti...