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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

I. Änderungen im Vergleich zum OECD-MA (2014)

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Änderungen im Wortlaut im Vergleich zu Art. 5 Abs. 6 OECD-MA (2014). Im Wortlaut des Art. 5 Abs. 6 wurden die Fallbeispiele unabhängiger Vertreter, nämlich Makler und Kommissionäre, ersatzlos gestrichen. Geblieben ist nur der unbestimmte Rechtsbegriff des unabhängigen Vertreters. Neu hinzugekommen ist die unwiderlegbare Vermutung des Art. 5 Abs. 6 Satz 2. Hiernach gelten Personen, soweit sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich für eine oder mehrere eng verbundene Personen tätig sind, nicht als unabhängig, m.a.W. sie sind insoweit als abhängig anzusehen. Erhalten geblieben ist die Anforderung, dass der unabhängige Vertreter nur insoweit keine Betriebsstätte für seinen Prinzipal begründet, als er im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt.

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Unabhängiger Vertreter. Hinsichtlich der Person des Vertreters und dessen Unabhängigkeit gelten die Ausführungen zu Art. 5 (2014) fort (s. Art. 5 (2014) Rz. 168169). Die Norm soll ausschließlich auf unabhängige Vertreter zur Anwendung kommen (Art. 5 Rz. 103 OECD-MK 2017). Die typischen Beispielf...

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