Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Änderungen im Vergleich zum OECD-MA (2014)
66
Allgemeines. Art. 5 Abs. 4.1. OECD-MA (2017) entspricht Art. 13 Abs. 4 BEPS-MLI. Die Vorschrift wurde erstmals 2017 in den Abkommenstext aufgenommen. Zweck ist es, — für Zwecke der Prüfung des Art. 5 Abs. 4 OECD-MA — die Tätigkeiten verschiedener Geschäftseinrichtungen — im Fall eng verbundener Unternehmen auch rechtsträgerübergreifend — durch eine konzernweite Betrachtungsweise im Quellenstaat zusammenzufassen, um so die künstliche Aufteilung von Funktionen und damit Betriebsstätten zu vermeiden. Die Vorschrift bezieht sich nur auf feste Geschäftseinrichtungen. Bauausführungen (Art. 5 Abs. 3 (2017)) bleiben von Art. 5 Abs. unberührt.
67
Additive Betrachtung verschiedener Tätigkeiten. Gemäß Art. 5 Abs. 4.1 greift die Betriebsstättenausnahme des Abs. 4 in folgenden Situationen nicht:
a) Neben der festen Geschäftseinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 4.1. verfügt dasselbe Unternehmen im selben Vertragsstaat über eine Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 Abs. 1 und die Hilfs- bzw. Vorbereitungstätigkeit der festen Geschäftseinrichtung ergänzt die Aktivität de...