Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Änderungen im Vergleich zum OECD-MA (2014)
58
Änderungen im Wortlaut. Der Negativkatalog des Art. 5 Abs. 4 OECD-MA (2014) wurde geändert. In Art. 5 Abs. 4 Buchst. e wurde die Formulierung „..., die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;“ gestrichen. In Art. 5 Abs. 4 Buchst. f wurde die Passage „..., vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt“ entfernt und mit folgendem Wortlaut nach den Buchst. a—f angefügt („..., vorausgesetzt, dass eine derartige Tätigkeit oder im Fall von Buchstabe f die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt“).
59
Fortgeltung der Kommentierung zu Art. 5 Abs. 4 OECD-MA (2014). Art. 5 Abs. 4 enthält einen Katalog, in dem typische Fälle aufgezählt sind, in denen dem Quellenstaat trotz Vorliegens einer festen Geschäftseinrichtung kein Besteuerungsrecht i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 eingeräumt wird. Nach der Neuformulierung von Abs. 4 sollen die Ausnahmen ...