Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Aufbau und Änderungen der Vorschrift
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Verhältnis der Absätze zueinander. Art. 5 normiert in seinen Abs. 1—8 verschiedene Tatbestände, denen gemeinsam ist, dass sie jeweils für sich die Annahme einer Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 auslösen können. Abs. 8 enthält eine Legaldefinition zur Auslegung der vorangehenden Absätze. Die einzelnen Tatbestände der Abs. 1—6 können auch kumulativ erfüllt werden, etwa wenn eine Bauausführung länger als 12 Monate dauert und durch eine feste Geschäftseinrichtung abgewickelt wird. Da die Tatbestände dieselbe Rechtsfolge anordnen, besteht keine Normenkonkurrenz. Insoweit gibt es zwischen den Absätzen keine logisch zwingende Prüfungsreihenfolge. Dessen ungeachtet bietet es sich aus Zweckmäßigkeitserwägungen an, zunächst den Grundtatbestand der Geschäftseinrichtungsbetriebsstätte (Abs. 1, 2, 4 und 4.1) und erst dann zu untersuchen, ob die Voraussetzungen für eine Bau- oder Montagebetriebsstätte (Abs. 3) oder einer Vertreterbetriebsstätte (Abs. 5, 6) erfüllt sind.
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Abs. 1: Geschäftseinrichtungsbetriebsstätte. In Abs. 1 wird der Grundtatbestand, nämlich...