Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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XIII. DBA-Schweiz
301.1
Allgemeines. Das DBA Schweiz ist kein Abkommen i.S.d. BEPS-MLI (siehe Art. 5 (2017) Rz. 162)
302
Art. 5 Abs. 1 DBA-Schweiz (feste Geschäftseinrichtung). Art. 5 Abs. 1 DBA-Schweiz entspricht weitgehend Art. 5 Abs. 1 OECD-MA (s.o. Rz. 41 ff.). Zwar muss die Tätigkeit nach dem Wortlaut nur „in der“ und nicht „durch die“ Betriebsstätte erfolgen. Abweichende Rechtsfolgen ergeben sich hieraus jedoch nicht. Abweichend von der deutschen Wertung rechnet das Schweizer Bundesgericht und die Eidgenössische Steuerverwaltung EStV die tatsächliche Sachherrschaft des Unternehmers nicht dem atypisch stillen Gesellschafter zu. Dementsprechend unterhält der atypisch still Beteiligte nach Schweizer Verständnis keine Betriebsstätte in der Geschäftseinrichtung des Unternehmers (siehe oben Rz. 182), an dem er beteiligt ist. Vielmehr liegt nach Schweizer Verständnis nur ein Darlehen des atypisch Stillen an den Unternehmer vor.
S. 379
303
Art. 5 Abs. 2 DBA-Schweiz (Positivkatalog). Art. 5 Abs. 2 Buchst. a—f DBA-Schweiz entsprechen weitgehend Art. 5 Abs. 2 Buchst. a—f OECD-MA (s.o. Rz. 86 ff.). Im ...