Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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XI. DBA-Österreich (2000/2010/2023)
298.1
Allgemeines. Das DBA Österreich wurde mit Revisionsabkommen vom i.S.d. BEPS-MLI angepasst (siehe Art. 5 (2017) Rz. 152).
299
Art. 5 DBA-Österreich. Art. 5 DBA-Österreich 2000/2010 entspricht vollumfänglich Art. 5 OECD-MA. Mit Art. III des am ratifiziertem Änderungsprotokolls wurde der Negativkatalog in Art. 5 Abs. 4 DBA Österreich (siehe Rz. 127 ff.) im Sinne der Option A des Art. 13 MLI angepasst. Die Regelung ist am in Kraft getreten. Diese Version entspricht dem Art. 5 Abs. 4 OECD-MA (2017). Im Unterschied zur bisherigen Fassung wird der letzte Halbsatz des Buchst. f („vorausgesetzt, dass diese Tätigkeit oder im Fall des Buchstaben f die Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.“) durch Absetzen vom Buchst. f „vor die Klammer gezogen“, so dass nunmehr klargestellt ist, dass nicht nur Tätigkeiten i.S.d. Art. 5 Abs. 4 Buchst. f sondern sämtliche Tätigkeiten i.S.d. Art. 5 Abs. 4 Buchst. a—f DBA Österreich nur dann keine Betriebsstätte begründen, wenn sie lediglich vorbereit...