Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VIII. DBA-Kanada
279.1
Allgemeines. Das DBA Kanada ist kein Abkommen i.S.d. BEPS-MLI (siehe Art. 5 (2017) Rz. 141).
280
Art. 5 Abs. 1 DBA-Kanada (feste Geschäftseinrichtung). Art. 5 Abs. 1 DBA-Kanada entspricht Art. 5 Abs. 1 OECD-MA (s.o. Rz. 41 ff.).
S. 376
281
Art. 5 Abs. 2 DBA-Kanada (Positivkatalog). Art. 5 Abs. 2 DBA-Kanada entspricht Art. 5 Abs. 2 OECD-MA (s.o. Rz. 86 ff.).
282
Art. 5 Abs. 3 DBA-Kanada (Bau und Montageausführungen). Art. 5 Abs. 3 DBA-Kanada entspricht Art. 5 Abs. 3 OECD-MA (s.o. Rz. 106 ff.).
283
Art. 5 Abs. 4 DBA-Kanada (Nutzung schwimmender Einrichtungen). Das OECD-MA enthält keine entsprechende Regelung. Gemäß Art. 5 Abs. 4 DBA-Kanada begründet die Nutzung von Einrichtungen, Bohrinseln oder Schiffen in einem Vertragsstaat, die der Erforschung oder Ausbeutung von Naturschätzen dienen, eine Betriebsstätte, jedoch nur, wenn sie in einem Zwölfmonatszeitraum länger als drei Monate zu diesem Zweck eingesetzt werden. In Abweichung von Abs. 1 muss die Einrichtung nicht ortsfest sein. Da es für den Dreimonatszeitraum nur auf die Nutzung geeigneter Einrichtungen ankommt, ist insbesondere bei Schiffen der ge...