Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. DBA-Frankreich
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Allgemeines. Die Betriebsstättendefinition im DBA-Frankreich ist nicht in einem eigenen Artikel, sondern als Bestandteil der allgemeinen Begriffsdefinitionen in Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 DBA-Frankreich geregelt. Zwar weichen Formulierung und Gliederung von der des Art. 5 OECD-MA erheblich ab. Funktion und Inhalt entsprechen sich aber im Wesentlichen. Deutschland beabsichtigt das MLI mit dem BEPS-MLI-AnwG umzusetzen (siehe Art. 5 (2017) Rz. 120 ff.).
246
Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 DBA-Frankreich (feste Geschäftseinrichtung). Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 DBA-Frankreich entspricht weitgehend Art. 5 Abs. 1 OECD-MA (s.o. Rz. 41 ff.). Gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 DBA-Frankreich muss die Unternehmenstätigkeit zwar „in der“ und nicht „durch die“ Geschäftseinrichtung ausgeübt werden. Eine inhaltliche Abweichung von Art. 5 Abs. 1 OECD-MA ergibt sich hierdurch nicht.
247
Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a DBA-Frankreich (Positivkatalog). Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a DBA-Frankreich entspricht weitgehend Art. 5 Abs. 2 OECD-MA (s.o. Rz. 86 ff.). In Abweichung zum OECD-MA sind die Bauausführungen und Montagen (s.o. Rz. 106 ff.) nicht...