Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. DBA-China (2014)
238
Art. 5 Abs. 1 DBA-China (feste Geschäftseinrichtung). Art. 5 Abs. 1 DBA-China entspricht Art. 5 Abs. 1 OECD-MA (s.o. Rz. 41 ff.).
239
Art. 5 Abs. 2 DBA-China (Positivkatalog). Art. 5 Abs. 2 DBA-China entspricht Art. 5 Abs. 2 OECD-MA (s.o. Rz. 86 ff.).
240
Art. 5 Abs. 3 DBA-China (Bauausführungen, Montagen und Dienstleistungen). Vorbehaltlich der im Folgenden dargestellten Abweichungen gelten für die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 DBA-China die allgemeinen Regeln zu Bau- und Montageausführungen (s.o. Rz. 106 ff.). Im Unterschied zu Art. 5 Abs. 3 OECD-MA (s. Rz. 113) wirkt gem. Art. 5 Abs. 3 Buchst. a DBA-China auch die reine Aufsichtstätigkeit im Zusammenhang mit Bauausführungen und Montagen betriebsstättenbegründend (s.a. Art. 5 OECD-MK (2017) Rz. 44). Ferner beträgt die Frist zur Begründung nur sechs Monate. Ferner enthält das DBA-China eine Regelung zur Begründung einer Dienstleistungsbetriebsstätte (s. Rz. 12). So führt gem. Art. 5 Abs. 3 Buchst. b DBA-China — in Abweichung vom OECD-MA — auch das Erbringen von Dienstleistungen, einschließlich von Leistungen auf dem Gebiet d...