Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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K. Die DBA Deutschlands mit den wichtigsten Industriestaaten
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Allgemeines. Art. 5 enthält lediglich eine eigenständige abkommensrechtliche Begriffsbestimmung (s.o. Rz. 42). Unmittelbare Konsequenzen ergeben sich nicht aus dieser Vorschrift, sondern aus den Verteilungsnormen bzw. dem Methodenartikel. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die weitere Darstellung — im Unterschied zur Kommentierung der anderen Vorschriften — auf die Abweichungen vom OECD-MA. Im S. 370 Rahmen der Umsetzung des MLI können sich Änderungen in einzelnen der folgenden DBA ergeben. Diese sind ab Rz. 136 bei Art. 5 OECD-MA (2017) dargestellt.