Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Beherrschung
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Beherrschung. Der Begriff der Beherrschung ist im OECD-MA nicht geregelt und daher unter Heranziehung des nationalen Rechts auszulegen (Art. 3 Abs. 2). Hiernach ist Voraussetzung, dass das herrschende Unternehmen auf das abhängige Unternehmen unmittelbar oder mittelbar Einfluss ausüben kann (§ 17 Abs. 1 AktG) bzw. finanziell eingegliedert ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG, § 17 KStG). Hiervon ist typischerweise auszugehen, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der Anteile des abhängigen Unternehmens hält (§ 17 Abs. 2 AktG). Entscheidendes Kriterium ist die Durchsetzbarkeit des Gesellschafterwillens. Die dazu notwendige Rechtsposition kann dem Herrschenden auch durch schuldrechtliche Verträge eingeräumt werden, z.B. durch Übertragung von Stimmrechten. Andere Einflussnahmemöglichkeiten, wie etwa die Einräumung einer Geschäftsführungsposition mit entsprechenden Weisungsbefugnissen, sind indes nach Sinn und Zweck der Norm (s. Rz. 175) auszugrenzen.