Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Anti-Organ-Klausel. Art. 5 Abs. 7 regelt, dass allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen wird. Die Regelung wird auch als „Anti-Organ-Klausel“ bezeichnet, da sie sich u.a. gegen Rechtsauffassungen richtet, wie etwa die vom RFH entwickelte Filialtheorie. Nach dieser wurde — verkürzt gesprochen — die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers angesehen. Im nationalen Recht findet sich eine dahingehende Fiktion nur für Zwecke der Gewerbesteuer in § 2 Abs. 2 Satz 7. 2 GewStG. Wegen Art. 5 Abs. 7 greift diese Fiktion jedoch abkommensrechtlich nicht durch. Das bedeutet aber nicht, dass verbundene Unternehmen wechselseitig keine (Vertreter-)Betriebsstätte eines nahestehenden Unternehmens begründen können. Jedoch bedarf es hierzu zusätzlicher Voraussetzungen (vg...