Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Handeln innerhalb der ordentlichen Geschäftstätigkeit
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Ordentliche Geschäftstätigkeit. Nach Art. 5 Abs. 6 begründet ein unabhängiger Vertreter für seinen Prinzipal keine Vertreterbetriebsstätte, solange er im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Ob er in diesem Rahmen tätig ist, ist anhand eines Soll-Ist-Vergleichs zu ermitteln. Dieser lässt sich anhand eines konkret-individuellen oder abstrakt-generellen Maßstabs vornehmen. Kommt es nur auf die konkrete, gegenwärtige Geschäftstätigkeit des Vertreters im Übrigen, d.h. dessen individuelle Gesamttätigkeit an, erfolgen Nebentätigkeiten grundsätzlich außerhalb der ordentlichen Geschäftstätigkeit, da sie nicht den Schwerpunkt der Gesamttätigkeit bilden. Umgekehrt ist nach dieser Ansicht jede Tätigkeit allein deshalb eine ordentliche, weil sie überwiegend oder ausschließlich ausgeübt wird. Im Ergebnis bestimmt sich die „Ordentlichkeit“ des Handelns damit allein anhand quantitativer Kriterien. Auf die Qualität des Vertreterhandelns kommt es indes nicht an. Gegen diese Auslegung spricht der Wortlaut des Art. 5 Abs. 6, der...