Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. Dauerhaftigkeit der Ausübung
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Gewöhnliche Ausübung. Der Vertreter muss seine Tätigkeit im Quellenstaat gewöhnlich ausüben, d.h. er muss wiederholt und nicht nur gelegentlich tätig werden. Notwendiges Ausmaß und Häufigkeit des Vertreterhandelns hängen aber von der Art der Geschäftstätigkeit ab (vgl. Art. 5 Rz. 98 OECD-MK 2017). Im Zweifel ist die Dauerhaftigkeit nach denselben Kriterien zu beurteilen, wie sie bei festen Geschäftseinrichtungen anzuwenden sind. Für die Praxis kommt damit die sechs-monatige Faustregel zum Tragen. Diese ist unstreitig bei einer ständigen Anwesenheit ohne größere Unterbrechungen (i.Ü. vgl. Rz. 58) oder bei regelmäßig wiederkehrenden, kurzfristigen Anwesenheiten über diesen Zeitraum erfüllt. Nach der Rspr. genügt hierfür eine einmalige, vierwöchige Anwesenheit hierfür ebenso wenig wie durchschnittlich zehn Aufenthalte in unregelmäßigen Abständen über einen Zeitraum von vier Jahren. Durch seinen Verweis auf die Regelungen zur zeitlichen Festigkeit der Geschäftseinrichtung verdeutlicht Art. 5 Rz. 98 OECD-MK (2017) den Normzweck des Art. 5 Abs. 5, nach dem das persönl...