Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Allgemeines. Als allgemein anerkannter Grundsatz gilt, dass ein Unternehmen so behandelt werden soll, als habe es eine Betriebsstätte im Quellenstaat, wenn dort eine Person unter bestimmten Voraussetzungen für das Unternehmen tätig ist, ohne dass das Unternehmen dort eine feste Geschäftseinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 und 2 hat. Daher bestimmen Art. 5 Abs. 5 und Abs. 6 die Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmen so behandelt wird, als habe es bzgl. der Tätigkeit der für das Unternehmen handelnden Personen eine Betriebsstätte (vgl. Art. 5 Rz. 82 OECD-MK 2017). Hierdurch wird dem Aspekt Rechnung getragen, dass es für die notwendige Mindestaktivität (s. Rz. 8, 128) eines Unternehmens im Quellenstaat nicht auf die Form, sondern die Intensität des Tätigwerdens ankommen soll. Im Unterschied zu Art. 5 Abs. 1 findet sich in Art. 5 Abs. 5 kein Ersatz für den konkreten Ortsbezug. Im Übrigen sollen aber dieselben Tatbestandsvoraussetzungen für Geschäftseinrichtungs- und Vertreterbetriebsstätte gelten. Vom normativen Zweck her ersetzt Art. 5 Abs. 5 daher lediglich das sachl...