Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Bestände von Gütern oder Waren zum Zweck der Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen (Buchst. c)
136
Keine Unternehmenstätigkeit. Art. 5 Abs. 4 Buchst. c betrifft den Fall, dass Güter- oder Warenbestände (vgl. Rz. 134) eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen im Namen oder für Rechnung des erstgenannten Unternehmens bearbeitet oder verarbeitet werden (vgl. Art. 5 Rz. 65 OECD-MK 2017). Auch insoweit hat Abs. 4 deklaratorische Wirkung, da der Waren- oder Güterbestand nur Gegenstand der Be- oder Verarbeitung ist (vgl. Rz. 71).