Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Bestände von Gütern oder Waren zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung (Buchst. b)
135
Keine Unternehmenstätigkeit. Art. 5 Abs. 4 Buchst. b bezieht sich auf den eigentlichen Bestand an Gütern oder Waren (vgl. Rz. 134) und bestimmt, dass dieser nicht als Betriebsstätte gilt, wenn er zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten wird (vgl. Art. 5 Rz. 65 OECD-MK 2017). Versteht man Abs. 4 als S. 346 Vorschrift, die Abs. 1 begrenzt, entfaltet Art. 5 Abs. 4 Buchst. b keine rechtliche Wirkung, da ein schlichter Waren- oder Güterbestand selbst zwar dem Unternehmen als Objekt für seine Unternehmenstätigkeit dient, jedoch nicht darüber hinaus geht (vgl. Rz. 71).