Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
127
Beispielskatalog. Art. 5 Abs. 4 enthält einen Katalog, in dem typische Fälle aufgezählt sind, in denen dem Quellenstaat trotz Vorliegens einer festen Geschäftseinrichtung kein Besteuerungsrecht i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 eingeräumt wird. Damit ergänzt er Abs. 2 einerseits in spiegelbildlicher Weise und konkretisiert andererseits die „Untergrenze“ des Betriebsstättenbegriffs des Abs. 1, indem er die in ihm genannten Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten die Fähigkeit abspricht, eine Betriebsstätte zu begründen. Insoweit hat Abs. 4 eine konstitutive, den Abs. 1 begrenzende Wirkung. Hierdurch unterscheidet sich Art. 5 Abs. 4 von Abs. 2, der nur rein deklaratorische Wirkung entfaltet (vgl. Rz. 87). Eine entsprechende Regelung in § 12 AO gibt es nicht (vgl. Rz. 131).
128
Mindesttätigkeit in der Geschäftseinrichtung. Ist die Person unternehmerisch tätig, genügt gleichwohl nicht jede noch so geringe unternehmerische Aktivität in der Geschäftseinrichtung (vgl. Rz. 70) für sich zur Begründung einer Betriebsstätte i.S.d. Art. 5. Denn Art. 5 Abs. 4 stellt klar, dass die ausschließliche Ausübung von Vorber...