Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Zusammenfassung von Tätigkeiten
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Tätigkeitsbezogene Beurteilung. Nach Art. 5 Abs. 3 ist jede Bau- oder Montageausführung für sich gesondert zu beurteilen. Eine additive Betrachtung, wie sie § 12 Satz 2 Nr. 8 Buchst. a und b AO enthalten (s. Rz. 120), kennt das OECD-MA nicht. Ob einheitliche oder verschiedene Tätigkeiten vorliegen, beurteilt sich nach der Zusammengehörigkeit der Tätigkeiten (Steuerobjekte) und nicht nach deren Zuordnung zu derselben Person (Steuersubjekt). Daher genügt es für die Annahme einer Betriebsstätte i.S.v. Art. 5 Abs. 3 nicht, dass derselbe Steuerpflichtige während der Mindestfrist verschiedene Bau- oder Montagetätigkeiten im Quellenstaat verrichtet. Umgekehrt beseitigt das Verbot der Addition nicht die Vorfrage, ob die zu beurteilenden Tätigkeiten als Einheit anzusehen sind. Hiervon geht die OECD aus, wenn sie zwar auf verschiedenen Verträgen beruhen, aber wirtschaftlich und geografisch ein zusammenhängendes Ganzes bilden (vgl. Art. 5 Rz. 18 OECD-MK). Dies ist nur ausgeschlossen, wenn die zu beurteilenden Bau- oder Montagetätigkeiten in verschiedenen Staaten stattf...