Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. Tätigkeiten i.S.d. Art. 5 Abs. 3

110

Bauausführung. Der Ausdruck „Bauausführung“ ist im OECD-MA selbst nicht definiert. Gemäß Art. 3 Abs. 2 darf insoweit auf das innerstaatliche Verständnis zurückgegriffen werden. Im Einklang mit dem OECD-Verständnis (vgl. Art. 5 Rz. 50 OECD-MK 2017) bezieht er sich nicht nur auf die Erstellung von Bauwerken, sondern auch auf den Bau von Straßen, Brücken und Kanälen, die Renovierung von Gebäuden, Brücken, Straßen oder Kanälen (sofern sie über die bloße Unterhaltung oder den bloßen Neuanstrich hinausgeht), das Legen von Rohrleitungen sowie Erd- und Baggerarbeiten. Er erfasst nicht nur Bautätigkeiten im engeren Sinne, sondern alle zur Fertigstellung eines Bauwerks oder einer Anlage erforderlichen Arbeiten. Auch Abbruchtätigkeiten gehören dazu und zwar selbst dann, wenn sie lediglich der Beseitigung des vorhandenen Bauwerks oder der Anlage dienen (z.B. Rückbau eines Atomkraftwerks). Umgekehrt umfasst sie we S. 338 der die Zulieferung von Material noch die im Ansässigkeitsstaat erbrachte Planungsleistung (siehe auch zur Planung und Überwachung ). Denn nach Sinn und Zweck der Norm ist die substanzsteigernde Tätigkeit im Quellenstaat entscheidend.

Daten werden geladen...