Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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VII. Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen (Buchst. f)
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Begriff. Art. 5 Abs. 2 Buchst. f sieht vor, dass Bergwerke, Öl- oder Gasvorkommen, Steinbrüche oder andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen Betriebsstätten sind. Der Ausdruck „eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen“ ist weit auszulegen (vgl. Art. 5 Rz. 47 OECD-MK 2017). Er umfasst z.B. alle Stätten der Ausbeutung von Kohlenwasserstoffvorkommen, und zwar sowohl auf dem Festland als auch auf See (zum Hoheitsgebiet auf See siehe Rz. 7). Die Erforschung dieser Vorkommen, sei es auf dem Festland oder auf See fällt nicht unter Buchst. f (vgl. Art. 5 Rz. 48 OECD-MK 2017). Ebenso wenig fallen hierunter Stätten zur Gewinnung von Solar- und Windenergie, da insoweit keine Ausbeutung von Bodenschätzen vorliegt. Folgen für die Praxis ergeben sich aus dieser Lücke jedoch nicht. Denn in der Regel begründen die zur Gewinnung von Solar- oder Windenergie notwendigen technischen Einrichtungen Betriebsstätten i.S.v. Art. 5 Abs. 1 mit der Folge, dass der Quellenstaat gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ein Besteuerungsrecht für die aus diesen ...