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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

V. Fabrikationsstätte (Buchst. d)

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Begriff. Nach dem allgemeinen Wortsinn ist unter einer Fabrikationsstätte jede Einrichtung zu verstehen, in der insbesondere unter Anwendung industrieller Fertigungsmethoden Vor- oder Endprodukte hergestellt, be- oder verarbeitet werden. Wegen des Beispielcharakters des Abs. 2 muss sie jedoch zusätzlich die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 erfüllen. In der Praxis wird dies bei einer Produktionstätigkeit regelmäßig als wesentlicher Bestandteil der gesamtunternehmerischen Wertschöpfung gegeben sein.

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Abgrenzung zu § 12 Satz 2 Nr. 4 AO. Der Begriff der Fabrikationsstätte i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Buchst. d deckt sich ebenso wie der Begriff der Werkstätte in Art. 5 Abs. 2 Buchst. e mit den Begriffen des innerstaatlichen Rechts i.S.v. § 12 Satz 2 Nr. 4 AO. Nach dem Wortlaut bedarf sie keiner tätigkeitsbezogenen Mindestschwelle. Wegen des bloßen Beispielscharakters des Art. 5 Abs. 2 muss aber die Tätigkeit (Herstellung, Be- oder Verarbeitung) über die Mindestschwelle einer reinen Hilfstätigkeit hinausgehen. Ferner müssen die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 erfüllt sein (vgl. Rz. 42).

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