Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Geschäftsstelle (Buchst. c)
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Begriff. Geschäftsstelle i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Buchst. c ist kein Rechtsbegriff, sondern ein Begriff tatsächlicher Art, der nach seiner gewöhnlichen Bedeutung auszulegen ist (Art. 31 Abs. 1 WÜRV). Danach sind Geschäftsstellen sämtliche Geschäftseinrichtungen, in denen unternehmensbezogene Tätigkeiten ausgeführt werden. Typischerweise werden etwa als Geschäftsstellen benannt Agenturen, Verkaufsstellen, Zahlstellen, Filialen, Vertretungen sowie Kontakt-, Verbindungs- und Korrespondenzbüros. Die zu unternehmerischen Zwecken genutzten Räume müssen auch nicht eine spezielle Geschäftsausstattung vorweisen. Es reicht aus, dass sie tatsächlich als Büro benutzt wurden. Als eigenständiger Typus im Beispielskatalog des Art. 5 Abs. 2 sind Geschäftsstellen von den übrigen dort genannten Beispielen abzugrenzen. Daher können sie kein Ort der Leitung (s. Rz. 90) sein, d.h. in ihr dürfen nur Managementaufgaben unterhalb der Leitungsebene ausgeübt werden. Ferner darf sie nicht mit der weitgehenden Selbstständigkeit einer Zweigniederlassung (s. Rz. 96) aus...