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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. Ort der Leitung (Buchst. a)

90

„Ort der Leitung“ i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a. Der Ort der Leitung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a ist der Ort, an dem das Unternehmen ganz oder teilweise geleitet wird. Wegen des bloßen Beispielcharakters des Art. 5 Abs. 2 ist Voraussetzung für eine Leitungsbetriebsstätte, dass die jeweilige Leitungstätigkeit (siehe Rz. 92.1) durch eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage i.S.d. Abs. 1 ausgeübt wird (s. Rz. 87). Anders als beim „Ort der Geschäftsleitung“ i.S.v. Art. 4 Abs. 1 und 3 (siehe Rz. 90) ist nicht erforderlich, dass sich in der Geschäftseinrichtung die Leitung des Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil vollzieht. Ausreichend ist die Führung eines einzelnen Geschäftsgebietes. Daher kann es mehrere Orte der Leitung geben, in denen Teile der gesamten Leitungsaufgaben verrichtet werden. Fehlt es dem Ort der Leitungstätigkeit an einer festen Geschäftseinrichtung, reicht allein die Ausübung von Geschäftsaktivitäten für die Begründung einer Betriebsstätte nicht aus. In diesem Fall kommt ein Besteuerungsrecht des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet die Leitu...

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