Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Nicht abschließende Aufzählung. Abs. 2 enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielsfällen, die typischerweise eine Betriebsstätte begründen. Dies ergibt sich aus dem Wort „insbesondere“. Ihr Zweck ist es, den Regelungsinhalt des Art. 5 Abs. 1 mit Hilfe typischer Beispiele zu verdeutlichen.
87
Konkretisierung des Grundtatbestands gem. Art. 5 Abs. 1. Die Beispielsfälle des Abs. 2 konkretisieren den Grundtatbestand des Art. 5 Abs. 1 (vgl. Art. 5 Rz. 45 OECD-MK (2017)). Daher müssen für ihre Behandlung als Betriebsstätte stets die Voraussetzungen einer Geschäftseinrichtungsbetriebsstätte erfüllt sein. Diese Sicht ergibt sich aus der Systematik der Norm. Indem Art. 5 Abs. 2 in seinem Katalog ausschließlich Einrichtungen aufzählt, über die der Steuerpflichtige Sachherrschaft hat und Bauausführungen in dem eigenständigen Abs. 3 regelt, wird deutlich, dass von der Sonderform der Baubetriebsstätte nicht auf die Beispiele des Abs. 2 zurück geschlossen werden darf. Dahingehend äußert sich auch Art. 5 Rz. 45 OECD-MK (2017), nach dem die Beispiele des Abs. 2 in Verbindung ...